Selbst für die Bienen ist alles im BGB geregelt:
§ 961
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962
Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 963
Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Und was ist wenn meine Kellerasseln beim Nachbarn einziehen??
Das sind uralte Rechte der Imker, die es soweit ich weiß schon im Mittelalter gab, irgendwann unter Kaiser Wilhelm I oder II in ein Gesetz gepackt wurden und dann von der Weimarer Republik, dem 3. Reich und der BRD übernommen wurden.
Kommentar von Peter — Januar 13, 2006 @ 1:28 am
Aha, wieder was gelernt
Kommentar von Mario — Januar 13, 2006 @ 1:39 am